Aufgaben des Publikumsrats
§ 30.
- 1. (Anm.: tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)
- 2. die Bestellung von sechs Mitgliedern des Stiftungsrates, wobei drei Mitglieder aus den auf Grund der Ergebnisse der Direktwahl bestellten sechs Mitgliedern des Publikumsrates stammen müssen und jedenfalls je ein Mitglied aus den Bereichen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, der Hochschulen und der Kunst zu bestellen ist;
- (Anm.: Z 3 bis 8 treten 1.1.2002 in Kraft)
(Anm.: Abs. 2 bis 5 treten 1.1.2002 in Kraft)
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2025
Gesetzesnummer
10000785
Dokumentnummer
NOR40019620
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