§ 30 ORF-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2001

Aufgaben des Publikumsrats

§ 30.

(1) Dem Publikumsrat obliegt

  1. 1. (Anm.: tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)
  2. 2. die Bestellung von sechs Mitgliedern des Stiftungsrates, wobei drei Mitglieder aus den auf Grund der Ergebnisse der Direktwahl bestellten sechs Mitgliedern des Publikumsrates stammen müssen und jedenfalls je ein Mitglied aus den Bereichen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, der Hochschulen und der Kunst zu bestellen ist;

(Anm.: Abs. 2 bis 5 treten 1.1.2002 in Kraft)

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40019620

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