§ 300 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 300.

(1) Das Geschwornengericht besteht aus dem Schwurgerichtshof und der Geschwornenbank.

(2) Dem Schwurgerichtshofe gehören drei Richter an, von denen einer den Vorsitz führt; die Geschwornenbank setzt sich aus acht Geschwornen zusammen.

(3) Ist zu erwarten, daß die Hauptverhandlung von längerer Dauer sein werde, so kann der Vorsitzende verfügen, daß ein Ersatzrichter und ein oder zwei Ersatzgeschworne der Hauptverhandlung beiwohnen, um bei Verhinderung eines Richters oder eines Geschwornen an dessen Stelle zu treten. Ist eine besonders lange Dauer der Hauptverhandlung zu erwarten, so können zu diesem Zweck noch ein weiterer Ersatzrichter und ein oder zwei weitere Ersatzgeschworne beigezogen werden.(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 93)

(4) Sind mehrere Ersatzgeschworne beigezogen worden, so treten sie in der Reihenfolge der Dienstliste an die Stelle des verhinderten Geschwornen.(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 93)

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030623

alte Dokumentnummer

N2197523976S

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