§ 300.
(1) Das Geschworenengericht besteht aus dem Schwurgerichtshof und der Geschworenenbank.
(2) Dem Schwurgerichtshofe gehören drei Richter an, von denen einer den Vorsitz führt; die Geschworenenbank setzt sich aus acht Geschworenen zusammen.
(2a) Liegt dem Angeklagten eine der in den §§ 201 bis 207 StGB bezeichneten strafbaren Handlungen zur Last, so müssen dem Geschworenengericht sowohl mindestens zwei Geschworene des Geschlechtes des Angeklagten als auch mindestens zwei Geschworene des Geschlechtes jener Person angehören, die durch die strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzt wurde.
(3) Ist zu erwarten, daß die Hauptverhandlung von längerer Dauer sein werde, so kann der Vorsitzende verfügen, daß ein Ersatzrichter und ein oder zwei Ersatzgeschworene der Hauptverhandlung beiwohnen, um bei Verhinderung eines Richters oder eines Geschworenen an dessen Stelle zu treten. Ist eine besonders lange Dauer der Hauptverhandlung zu erwarten, so können zu diesem Zweck noch ein weiterer Ersatzrichter und ein oder zwei weitere Ersatzgeschworene beigezogen werden.
(4) Sind mehrere Ersatzgeschworene beigezogen worden, so treten sie in der Reihenfolge der Dienstliste an die Stelle des verhinderten Geschworenen. Auf Abs. 2a ist Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12039112
alte Dokumentnummer
N2199660272J
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