§ 300 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 300.

(1) Das Geschworenengericht besteht aus dem Schwurgerichtshof und der Geschworenenbank.

(2) Dem Schwurgerichtshofe gehören drei Richter an, von denen einer den Vorsitz führt; die Geschworenenbank setzt sich aus acht Geschworenen zusammen.

(3) Ist zu erwarten, daß die Hauptverhandlung von längerer Dauer sein werde, so kann der Vorsitzende verfügen, daß ein Ersatzrichter und ein oder zwei Ersatzgeschworene der Hauptverhandlung beiwohnen, um bei Verhinderung eines Richters oder eines Geschworenen an dessen Stelle zu treten. Ist eine besonders lange Dauer der Hauptverhandlung zu erwarten, so können zu diesem Zweck noch ein weiterer Ersatzrichter und ein oder zwei weitere Ersatzgeschworene beigezogen werden.

(4) Sind mehrere Ersatzgeschworene beigezogen worden, so treten sie in der Reihenfolge der Dienstliste an die Stelle des verhinderten Geschworenen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036943

alte Dokumentnummer

N2199329547J

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