§ 2f BThPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Vorzeitige Versetzung in den dauernden Ruhestand auf Antrag

§ 2f.

(1) Der Bundestheaterbedienstete ist auf seinen schriftlichen Antrag frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, in den dauernden Ruhestand zu versetzen, sofern er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine anrechenbare Dienstzeit nach § 7 von 450 Monaten aufweist.

(2) § 2b Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.

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