§ 2f BThPG

Alte FassungIn Kraft seit 02.9.2017

Vorzeitige Versetzung in den dauernden Ruhestand auf Antrag

§ 2f.

(1) Der Bundestheaterbedienstete ist auf seinen schriftlichen Antrag frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, in den dauernden Ruhestand zu versetzen, sofern er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine anrechenbare Dienstzeit nach § 7 (pensionswirksame Zeit) von 480 Monaten aufweist.

(2) § 2e Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR40185821

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