Die Zahl „480“ in Abs. 1 wird für Pensionsantritte für folgende Zeiträume durch angeführte Zahl ersetzt: 1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2013: 456 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014: 462 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015: 468 1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016: 474 (vgl. § 18p).
Vorzeitige Versetzung in den dauernden Ruhestand auf Antrag
§ 2f.
(1) Der Bundestheaterbedienstete ist auf seinen schriftlichen Antrag frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, in den dauernden Ruhestand zu versetzen, sofern er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine anrechenbare Dienstzeit nach § 7 von 480 Monaten aufweist.
(2) § 2b Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2023
Gesetzesnummer
10008173
Dokumentnummer
NOR40137723
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