Versetzung in den dauernden Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten
§ 2e.
(1) Der Bundestheaterbedienstete ist auf seinen schriftlichen Antrag in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine anrechenbare Dienstzeit nach § 7 von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden.
(Anm.: Abs. 2 tritt mit 1.1.2007 in Kraft)
(3) Der Bundestheaterbedienstete des Dienststandes, der sein 57. Lebensjahr vollendet hat, kann eine einmalige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen.
(Anm.: Abs. 4 tritt mit 1.1.2007 in Kraft)
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2023
Gesetzesnummer
10008173
Dokumentnummer
NOR40081431
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