§ 2e BThPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Versetzung in den dauernden Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten

§ 2e.

(1) Der Bundestheaterbedienstete ist auf seinen schriftlichen Antrag in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine anrechenbare Dienstzeit nach § 7 von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden.

(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.

(3) Der Bundestheaterbedienstete des Dienststandes, der sein 57. Lebensjahr vollendet hat, kann eine einmalige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen.

(4) § 2b Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2023

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR40080715

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