Versetzung in den dauernden Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten
§ 2e.
(1) Der Bundestheaterbedienstete ist auf seinen schriftlichen Antrag in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine anrechenbare Dienstzeit nach § 7 von 504 Monaten, davon mindestens 180 Schwerarbeitsmonate, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei um so viele volle Monate vor dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten erfolgen, wie sich aus der Division der Anzahl der Schwerarbeitsmonate durch die Zahl vier ergibt, nicht jedoch vor dem vollendeten 60. Lebensjahr.
(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(3) Der Bundestheaterbedienstete des Dienststandes, der sein 59. Lebensjahr vollendet hat, kann eine einmalige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen.
(4) § 2b Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2023
Gesetzesnummer
10008173
Dokumentnummer
NOR40058654
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