§ 2 Zweckzuschussgesetz 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Teilzahlungen

§ 2

§ 2. Die Zweckzuschüsse sind den Ländern vierteljährlich in gleich großen Teilzahlungen zu überweisen. Die Teilzahlungen sind in den Monaten Jänner, April, Juli und Oktober fällig.

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