§ 2 Zweckzuschussgesetz 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Teilzahlungen; Aufteilung auf die Länder

§ 2

(1) Die Zweckzuschüsse sind den Ländern vierteljährlich in Teilzahlungen zu überweisen. Die Teilzahlungen sind in den Monaten Jänner, April, Juli und Oktober, erstmals im Jänner 1989, fällig. Die Teilzahlungen sind in Höhe von 9,223% bzw. 80,55% des Ertrages der in § 1 genannten Abgaben (unter Berücksichtigung des Abgeltungsbetrages) im abgelaufenen Quartal zu bemessen.

(2) Die Aufteilung der Teilzahlung auf die einzelnen Länder ist nach folgenden Berechnungsgrundlagen vorzunehmen:

  1. 1. 50% nach der Summe, die sich aus der Volkszahl gemäß der entsprechenden Bestimmung des jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetzes, vermehrt um 50% des Bevölkerungszuwachses, ergibt; als Bevölkerungszuwachs gilt die Differenz von dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis gegenüber dem unmittelbar vorangegangenen;
  2. 2. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 739/1995)
  3. 3. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 739/1995)

    Die Volkszahl gemäß Z 1 bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Ausgangspunkt bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen gemäß Z 2 und 3 ist jenes Jahr, in welchem die Teilzahlung fällig ist.

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