Teilzahlungen; Aufteilung auf die Länder
§ 2
(1) Die Zweckzuschüsse sind den Ländern vierteljährlich in Teilzahlungen zu überweisen. Die Teilzahlungen sind in den Monaten Jänner, April, Juli und Oktober, erstmals im Jänner 1989, fällig. Die Teilzahlungen sind in Höhe von 9,223% bzw. 80,55% des Ertrages der in § 1 genannten Abgaben (unter Berücksichtigung des Abgeltungsbetrages) im abgelaufenen Quartal zu bemessen.
(2) (Anm.: tritt gem. § 5 Abs. 4a mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft)
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