§ 2.
(1) Personen, die aus Staaten des Schengenraums oder aus Andorra, Bulgarien, Irland, Kroatien, Monaco, Rumänien, San Marino, Vatikan, dem Vereinigten Königreich oder Zypern nach Österreich einreisen wollen, haben ein ärztliches Zeugnis (in deutscher oder englischer Sprache entsprechend denAnlagen B und C) über ihren Gesundheitszustand mit sich zu führen und vorzuweisen, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist. Das ärztliche Zeugnis darf bei der Einreise nicht älter als vier Tage sein. Kann das Gesundheitszeugnis nicht vorgelegt werden, ist eine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne oder die Quarantäne in einer geeigneten Unterkunft, wofür eine Bestätgung der Verfügbarkeit vorzulegen ist und deren Kosten selbst zu tragen sind, anzutreten, die für diesen Zeitraum nicht verlassen werden darf, sofern nicht die unverzügliche Ausreise sichergestellt ist. Wenn ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, kann die 14-tägige Quarantäne beendet werden. Kann die Bestätigung der Verfügbarkeit einer geeigneten Unterkunft nicht vorgelegt werden, ist die Einreise zu untersagen.
(2) Abs. 1 gilt auch für Österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger sowie im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige dieser Personen, und Fremde, wenn sie über ein von Österreich ausgestelltes Visum D oder einen Lichtbildausweis gemäß § 95 Fremdenpolizeigesetz 2005 verfügen oder auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz 2005 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, wenn diese von außerhalb des Schengenraums einreisen.
(3) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die von aus nicht in Abs. 1 genannten Staaten einreisen, wenn es sich um
- 1. Mitglieder des Personals diplomatischer Missionen sowie im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige dieser Personen,
- 2. Angestellte internationaler Organisationen sowie im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige dieser Personen,
- 3. humanitäre Einsatzkräfte,
- 4. Pflege- und Gesundheitspersonal,
- 5. Saisonarbeitskräfte im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft sowie Tourismus,
- 6. Transitpassagiere, oder
- 7. Personen, die im Güterverkehr tätig sind
- handelt.
(4) Die Einreise von nicht in Abs. 2 und 3 genannten Drittstaatsangehörigen von außerhalb des EU- und Schengenraums ist untersagt.
(5) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die aus einem der in derAnlage A genannten Staaten nach Österreich einreisen und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder einem dieser Staaten haben.
(6) Die von Abs. 5 erfassten Personen haben glaubhaft zu machen, dass sie in den letzten 14 Tagen in keinem anderen Staat als Österreich oder den in derAnlage A genannten Staaten aufhältig waren.
Schlagworte
Pflegepersonal
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020
Gesetzesnummer
20011194
Dokumentnummer
NOR40223801
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