§ 2.
(1) Personen, die aus Staaten des Schengenraums oder aus Andorra, Bulgarien, Irland, Kroatien, Monaco, Rumänien, San Marino, Vatikan, dem Vereinigten Königreich oder Zypern nach Österreich einreisen wollen, haben ein ärztliches Zeugnis (in deutscher oder englischer Sprache entsprechend denAnlagen B und C) über ihren Gesundheitszustand mit sich zu führen und bei der Kontrolle vorzuweisen, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist. Der darin bestätigte durchgeführte molekularbiologische Test darf zum Zeitpunkt der Einreise nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen. Ist die unverzügliche Ausreise nicht sichergestellt, ist eine zehntägige selbstüberwachte Heimquarantäne oder die Quarantäne in einer geeigneten Unterkunft, über deren Verfügbarkeit eine Bestätigung vorzulegen ist, anzutreten. Die Kosten dieser Unterkunft sind selbst zu tragen. Diese darf für den Quarantänezeitraum nicht verlassen werden. Die Quarantäneverpflichtung ist mit eigenhändiger Unterschrift zu bestätigen. Können entweder das Gesundheitszeugnis oder die Bestätigung der Verfügbarkeit einer geeigneten Unterkunft nicht vorgelegt werden, ist die Einreise zu untersagen.
(2) Für Österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger und Schweizer Bürger sowie ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sowie für Fremde, wenn diese über ein von Österreich ausgestelltes Visum D oder einen Lichtbildausweis gemäß § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen oder auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I. Nr. 100/2005, oder dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, gilt:
- 1. Wenn diese Personen aus
- a. einem nicht in der Anlage A1 oder der Anlage A2 genannten Staat einreisen oder
- b. aus einem in der Anlage A1 genannten Staat, jedoch ohne die Voraussetzungen der Abs. 5 und 6 zu erfüllen, einreisen,
- haben sie ein ärztliches Zeugnis gemäß Abs. 1 mit sich zu führen und bei der Kontrolle vorzuweisen, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist. Der darin bestätigte durchgeführte molekularbiologische Test darf zum Zeitpunkt der Einreise nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen. Kann das Gesundheitszeugnis nicht vorgewiesen werden und ist die unverzügliche Ausreise nicht sichergestellt, ist eine zehntägige selbstüberwachte Heimquarantäne oder die Quarantäne in einer geeigneten Unterkunft, über deren Verfügbarkeit eine Bestätigung vorzulegen ist, anzutreten. Die Kosten dieser Unterkunft sind selbst zu tragen. Diese darf für den Quarantänezeitraum nicht verlassen werden. Die Quarantäneverpflichtung ist mit eigenhändiger Unterschrift zu bestätigen. Wenn ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, darf die zehntägige Quarantäne beendet werden.
- 2. Wenn diese Personen aus einem in der Anlage A2 genannten Staat einreisen, haben sie ein ärztliches Zeugnis gemäß Abs. 1 mit sich zu führen und bei der Kontrolle vorzuweisen, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist. Der darin bestätigte durchgeführte molekularbiologische Test darf zum Zeitpunkt der Einreise nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen. Kann das Gesundheitszeugnis nicht vorgewiesen werden und ist die unverzügliche Ausreise nicht sichergestellt, haben diese Personen eine selbstüberwachte Heimquarantäne oder die Quarantäne in einer geeigneten Unterkunft, über deren Verfügbarkeit eine Bestätigung vorzulegen ist, anzutreten. Die Kosten dieser Unterkunft sind selbst zu tragen. Diese darf für den Quarantänezeitraum nicht verlassen werden. Die Quarantäneverpflichtung ist mit eigenhändiger Unterschrift zu bestätigen. Die Personen haben binnen 48 Stunden einen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 zu veranlassen, dessen Kosten sie selbst zu tragen haben. Wenn der Test negativ ist, darf die Quarantäne beendet werden.
(3) Für Personen, die von nicht in derAnlage A1 genannten Staaten oder aus einem der in der Anlage A1 genannten Staaten einreisen, ohne die Voraussetzungen der Abs. 5 und 6 zu erfüllen, gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sie die Quarantäne beenden können, wenn ein im Quarantänezeitraum von 10 Tagen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, sofern es sich um
- 1. Mitglieder des Personals diplomatischer Missionen oder im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige dieser Personen,
- 2. Angestellte internationaler Organisationen oder im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige dieser Personen,
- 3. humanitäre Einsatzkräfte,
- 4. Pflege- und Gesundheitspersonal,
- 5. Saisonarbeitskräfte im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft oder Tourismus, oder
- 6. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder deren Dienstverrichtung im Ausland erfolgt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt.
- handelt.
(4) Die Einreise von nicht in Abs. 2 und 3 genannten Drittstaatsangehörigen von außerhalb des EU- und Schengenraums ist untersagt.
(5) Personen, die aus einem der in derAnlage A1 genannten Staaten nach Österreich einreisen und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder in einem dieser Staaten haben, ist die Einreise ohne Einschränkung möglich.
(6) Die von Abs. 5 erfassten Personen haben glaubhaft zu machen, dass sie in den letzten 10 Tagen in keinem anderen Staat als Österreich oder den in der Anlage A1 genannten Staaten aufhältig waren.
(7) Personen, die im Rahmen des gewerblichen Verkehrs einreisen, haben ein ärztliches Zeugnis nach Abs. 1 mit sich zu führen und bei der Kontrolle vorzuweisen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 354/2020
Schlagworte
Pflegepersonal
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2020
Gesetzesnummer
20011194
Dokumentnummer
NOR40225679
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