§ 2.
(1) Personen, die aus Staaten des Schengenraums oder aus Andorra, Bulgarien, Irland, Kroatien, Monaco, Rumänien, San Marino, Vatikan, dem Vereinigten Königreich oder Zypern nach Österreich einreisen wollen, haben ein ärztliches Zeugnis (in deutscher oder englischer Sprache entsprechend denAnlagen B und C) über ihren Gesundheitszustand mit sich zu führen und vorzuweisen, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist. Der darin bestätigte durchgeführte molekularbiologische Test darf zum Zeitpunkt der Einreise nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen. Nach der Einreise haben diese Personen eine 10-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne oder die Quarantäne in einer geeigneten Unterkunft, wofür eine Bestätigung der Verfügbarkeit vorzulegen ist, deren Kosten selbst zu tragen sind und die für diesen Zeitraum nicht verlassen werden darf, anzutreten und dies mit ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen, sofern nicht die unverzügliche Ausreise sichergestellt ist. Können entweder das Gesundheitszeugnis oder die Bestätigung der Verfügbarkeit einer geeigneten Unterkunft nicht vorgelegt werden, ist die Einreise zu untersagen.
(2) Für Österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger und Schweizer Bürger sowie die jeweils im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen dieser Personen, für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sowie für Fremde, wenn diese über ein von Österreich ausgestelltes Visum D oder einen Lichtbildausweis gemäß § 95 Fremdenpolizeigesetz 2005 verfügen oder auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz 2005 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, gilt:
- 1. wenn diese Personen von einem nicht in der Anlage A1 oder der Anlage A2 genannten Staat oder aus einem der in der Anlage A1 genannten Staaten einreisen, ohne die Voraussetzungen der Abs. 5 und 6 zu erfüllen, haben sie ein ärztliches Zeugnis gemäß Abs. 1 mit sich zu führen und bei der Kontrolle vorzuweisen. Der darin bestätigte durchgeführte molekularbiologische Test darf zum Zeitpunkt der Einreise nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen. Kann das Gesundheitszeugnis nicht vorgelegt werden, ist eine 10-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne oder die Quarantäne in einer geeigneten Unterkunft, wofür eine Bestätigung der Verfügbarkeit vorzulegen ist, deren Kosten selbst zu tragen sind und die für diesen Zeitraum nicht verlassen werden darf, anzutreten und dies mit ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen, die für diesen Zeitraum nicht verlassen werden darf, sofern nicht die unverzügliche Ausreise sichergestellt ist. Wenn ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, kann die 10-tägige Quarantäne beendet werden.
- 2. wenn diese Personen von einem in der Anlage A2 genannten Staat einreisen, haben sie ein ärztliches Zeugnis gemäß Abs. 1 mit sich zu führen und bei der Kontrolle vorzuweisen. Der darin bestätigte durchgeführte molekularbiologische Test darf zum Zeitpunkt der Einreise nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen. Kann das Gesundheitszeugnis nicht vorgelegt werden, ist eine 10-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne oder die Quarantäne in einer geeigneten Unterkunft, wofür eine Bestätigung der Verfügbarkeit vorzulegen ist, deren Kosten selbst zu tragen sind und die für diesen Zeitraum nicht verlassen werden darf, anzutreten und dies mit ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen, die für diesen Zeitraum nicht verlassen werden darf, sofern nicht die unverzügliche Ausreise sichergestellt ist. Wenn ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, kann die 10-tägige Quarantäne beendet werden. Ist eine Testung vor Ort im Ausland nicht möglich, haben sie binnen 48 Stunden einen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 zu veranlassen, dessen Kosten selbst zu tragen sind. Bis zum Vorliegen des negativen Testergebnisses haben sie eine selbstüberwachte Heimquarantäne oder die Quarantäne in einer geeigneten Unterkunft, wofür eine Bestätigung der Verfügbarkeit vorzulegen ist, deren Kosten selbst zu tragen sind und die für diesen Zeitraum nicht verlassen werden darf, anzutreten und dies mit ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen, sofern nicht die unverzügliche Ausreise sichergestellt ist.
(3) Für Personen, die von nicht in derAnlage A1 genannten Staaten oder aus einem der in der Anlage A1 genannten Staaten einreisen, ohne die Voraussetzungen der Abs. 5 und 6 zu erfüllen, gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sie die Quarantäne beenden können, wenn ein im Quarantänezeitraum von 10 Tagen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, sofern es sich um
- 1. Mitglieder des Personals diplomatischer Missionen oder im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige dieser Personen,
- 2. Angestellte internationaler Organisationen oder im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige dieser Personen,
- 3. humanitäre Einsatzkräfte,
- 4. Pflege- und Gesundheitspersonal,
- 5. Saisonarbeitskräfte im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft oder Tourismus, oder
- 6. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und dessen Dienstort oder Dienstverrichtung im Ausland liegt soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt,
- handelt.
(4) Die Einreise von nicht in Abs. 2 und 3 genannten Drittstaatsangehörigen von außerhalb des EU- und Schengenraums ist untersagt.
(5) Personen, die aus einem der in derAnlage A1 genannten Staaten nach Österreich einreisen und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder in einem dieser Staaten haben, ist die Einreise ohne Einschränkung möglich.
(6) Die von Abs. 5 erfassten Personen haben glaubhaft zu machen, dass sie in den letzten 10 Tagen in keinem anderen Staat als Österreich oder den in der Anlage A1 genannten Staaten aufhältig waren.
(7) Personen, die im Rahmen des gewerblichen Verkehrs einreisen, haben ein ärztliches Zeugnis nach Abs. 1 mit sich zu führen und bei der Kontrolle vorzuweisen.
Schlagworte
Pflegepersonal
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Gesetzesnummer
20011194
Dokumentnummer
NOR40225104
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