§ 2 UBVO 1998

Alte FassungIn Kraft seit 28.2.2004

§ 2

(1) Vor der Zulassung zum Studium sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:

  1. a) aus Latein:

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Höhere Schule Studienrichtung

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Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Alte Geschichte und

Latein Altertumskunde

Klassische Archäologie

Klassische

Philologie-Latein

Ägyptologie

Lehramtsstudium im

Unterrichtsfach Latein

b) aus Griechisch:

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Höhere Schule Studienrichtung

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Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Klassische

Griechisch Philologie-Griechisch

Lehramtsstudium im

Unterrichtsfach Griechisch

c) aus Darstellender Geometrie:

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Höhere Schule Studienrichtung

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Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Lehramtsstudium im

Darstellende Geometrie Unterrichtsfach Darstellende

Geometrie

d) aus Biologie und Umweltkunde:

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Höhere Schule Studienrichtung

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Höhere technische und gewerbliche Erdwissenschaften

Lehranstalten ohne Pflichtgegenstand Biologie

Biologie bzw. Biologie in Verbindung Lehramtsstudium in den

mit anderen Unterrichtsbereichen Unterrichtsfächern Biologie

und Umweltkunde sowie

Biologie und Warenlehre

Pharmazie

Humanmedizin

Zahnmedizin

Veterinärmedizin

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der

8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

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