§ 2
(1) Vor der Zulassung zum Studium sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:
- a) aus Latein:
--------------------------------------------------------------------
Höhere Schule Studienrichtung
--------------------------------------------------------------------
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Alte Geschichte und
Latein Altertumskunde
Klassische Archäologie
Klassische
Philologie-Latein
Ägyptologie
Lehramtsstudium im
Unterrichtsfach Latein
b) aus Griechisch:
--------------------------------------------------------------------
Höhere Schule Studienrichtung
--------------------------------------------------------------------
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Klassische
Griechisch Philologie-Griechisch
Lehramtsstudium im
Unterrichtsfach Griechisch
c) aus Darstellender Geometrie:
--------------------------------------------------------------------
Höhere Schule Studienrichtung
--------------------------------------------------------------------
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Lehramtsstudium im
Darstellende Geometrie Unterrichtsfach Darstellende
Geometrie
d) aus Biologie und Umweltkunde:
--------------------------------------------------------------------
Höhere Schule Studienrichtung
--------------------------------------------------------------------
Höhere technische und gewerbliche Erdwissenschaften
Lehranstalten ohne Pflichtgegenstand Biologie
Biologie bzw. Biologie in Verbindung Lehramtsstudium in den
mit anderen Unterrichtsbereichen Unterrichtsfächern Biologie
und Umweltkunde sowie
Biologie und Warenlehre
Pharmazie
Humanmedizin
Zahnmedizin
Veterinärmedizin
Biomedizin und Biotechnologie
(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der
8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)