§ 2 UBVO 1998

Alte FassungIn Kraft seit 24.1.2008

§ 2.

(1) Vor der Zulassung zum Studium sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:

a) aus Latein:

Höhere Schule

Studienrichtung

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Latein

Alte Geschichte und Altertumskunde

Klassische Archäologie

Klassische Philologie-Latein

Ägyptologie

Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Latein

  

b) aus Griechisch:

Höhere Schule

Studienrichtung

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Griechisch

Klassische Philologie-Griechisch

Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Griechisch

  

c) aus Darstellender Geometrie:

Höhere Schule

Studienrichtung

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie

Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Darstellende Geometrie

  

d) aus Biologie und Umweltkunde:

Höhere Schule

Studienrichtung

Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten ohne Pflichtgegenstand Biologie bzw. Biologie in Verbindung mit anderen Unterrichtsbereichen

Erdwissenschaften

Biologie

Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern Biologie und Umweltkunde sowie Biologie und Warenlehre

Pharmazie

Humanmedizin

Zahnmedizin

Veterinärmedizin

Biomedizin und Biotechnologie

  

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2018

Gesetzesnummer

10010067

Dokumentnummer

NOR40095211

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