§ 2.
(1) Vor der Zulassung zum Studium sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:
a) aus Latein:
Höhere Schule | Studienrichtung |
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Latein | Alte Geschichte und Altertumskunde Klassische Archäologie Klassische Philologie-Latein Ägyptologie Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Latein |
b) aus Griechisch:
Höhere Schule | Studienrichtung |
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Griechisch | Klassische Philologie-Griechisch Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Griechisch |
c) aus Darstellender Geometrie:
Höhere Schule | Studienrichtung |
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie | Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Darstellende Geometrie |
d) aus Biologie und Umweltkunde:
Höhere Schule | Studienrichtung |
Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten ohne Pflichtgegenstand Biologie bzw. Biologie in Verbindung mit anderen Unterrichtsbereichen | Erdwissenschaften Biologie Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern Biologie und Umweltkunde sowie Biologie und Warenlehre Pharmazie Humanmedizin Zahnmedizin Veterinärmedizin Biomedizin und Biotechnologie |
(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.
(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2018
Gesetzesnummer
10010067
Dokumentnummer
NOR40095211
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