§ 2 RAPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1986

§ 2

(1) Die Rechtsanwaltsprüfung besteht aus zwei Teilprüfungen. Die erste Teilprüfung kann nach Erlangung des Doktorats der Rechte oder, für Absolventen des Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften, des Magisteriums der Rechtswissenschaften und einer praktischen Verwendung im Ausmaß von zwei Jahren und neun Monaten, hievon mindestens neun Monate bei einem inländischen Gericht und mindestens ein Jahr und sechs Monate bei einem Rechtsanwalt, abgelegt werden. Die zweite Teilprüfung kann nach bestandener erster Teilprüfung und einer weiteren praktischen Verwendung im Ausmaß von einem Jahr und sechs Monaten, hievon mindestens ein Jahr bei einem Rechtsanwalt, abgelegt werden.

(2) Voraussetzung für die Ablegung der Teilprüfungen ist überdies die Teilnahme an den für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen.

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