§ 2 RAPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2011

Ist anzuwenden, wenn die Rechtsanwaltsprüfung nach dem 30. Juni 2011 abgelegt wird (vgl. Art. 39 Abs. 9, BGBl. I Nr. 111/2010).

1. Zur praktischen Verwendung (Praxiszeit) siehe § 2 RAO, RGBl. Nr. 96/1868, zur Gerichtspraxis auch das RPG, BGBl. Nr. 664/1987. 2. Zu den Ausbildungsveranstaltungen siehe § 28 Abs. 1 lit. m und § 37 Z 3 RAO, RGBl. Nr. 96/1868. 3. ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 176/1992; Art. V, BGBl. Nr. 21/1993; Art. XVII § 6, BGBl. I Nr. 111/2007 4. EG/EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007

§ 2.

(1) Die Rechtsanwaltsprüfung kann nach Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 3 RAO) und einer praktischen Verwendung im Ausmaß von drei Jahren, hievon mindestensfünf Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und mindestens zwei Jahre bei einem Rechtsanwalt, abgelegt werden.

(2) Voraussetzung für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung ist überdies die Teilnahme an den für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen.

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