Ist erst auf rechtswissenschaftliche Studien anzuwenden, die nach dem 31. August 2009 begonnen werden, wobei die Fortsetzung des Studiums an einer anderen Universität keinen Einfluss auf den schon begonnen Fristenlauf hat (vgl. Art. XVII § 6, BGBl. I Nr. 111/2007).
1. Zur praktischen Verwendung (Praxiszeit) siehe § 2 RAO, RGBl. Nr. 96/1868, zur Gerichtspraxis auch das RPG, BGBl. Nr. 664/1987. 2. Zu den Ausbildungsveranstaltungen siehe § 28 Abs. 1 lit. m und § 37 Z 3 RAO, RGBl. Nr. 96/1868. 3. ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 176/1992; Art. V, BGBl. Nr. 21/1993; EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.
§ 2.
(1) Die Rechtsanwaltsprüfung kann nach Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 3 RAO) und einer praktischen Verwendung im Ausmaß von drei Jahren, hievon mindestens neun Monate bei Gericht und mindestens zwei Jahre bei einem Rechtsanwalt, abgelegt werden.
(2) Voraussetzung für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung ist überdies die Teilnahme an den für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen.
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