§ 2 MAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

§ 2

§ 2. Das Militär-Verdienstzeichen ist als Steckdekoration zu gestalten. Die Wehrdienst-Auszeichnung besteht aus einem Kleinod und einem Band. Im Übrigen hat der Bundesminister für Landesverteidigung die Ausstattung und die Art des Tragens der militärischen Auszeichnungen durch Verordnung näher zu bestimmen.

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