§ 2.
Das Militär-Verdienstzeichen ist als Steckdekoration zu gestalten. Die Militär-Anerkennungsmedaille, die Wehrdienst-Auszeichnung und die Milizmedaille bestehen jeweils aus einem Kleinod und einem Band. Im Übrigen hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport die Ausstattung und die Art des Tragens der militärischen Auszeichnungen durch Verordnung näher zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Gesetzesnummer
20002356
Dokumentnummer
NOR40109927
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