§ 2 LMSVG-AbV

Alte FassungIn Kraft seit 11.10.2006

§ 2

— Pauschbeträge

(1) Die Pauschbeträge für Tätigkeiten gemäß § 1 betragen für

jedes Aufsichtsorgan und jede angefangene halbe Stunde

1. an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen zwischen 6.00 Uhr und

22.00 Uhr ............................................... 27 €

2. an Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr ............ 41 €

3. an Werktagen zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr und Sonn-

und Feiertagen .......................................... 54 €.

(2) Der Berechnung der Höhe von Verwaltungsabgaben ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich allfälliger Begehungen und Besichtigungen aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort des Unternehmens gemäß § 3 Z 10 LMSVG verbunden ist.

Schlagworte

Sonntag, Hinweg

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2022

Gesetzesnummer

20005023

Dokumentnummer

NOR40082401

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)