§ 2
— Pauschbeträge
(1) Die Pauschbeträge für Tätigkeiten gemäß § 1 betragen für
jedes Aufsichtsorgan und jede angefangene halbe Stunde
1. an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen zwischen 6.00 Uhr und
22.00 Uhr ............................................... 27 €
2. an Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr ............ 41 €
3. an Werktagen zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr und Sonn-
und Feiertagen .......................................... 54 €.
(2) Der Berechnung der Höhe von Verwaltungsabgaben ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich allfälliger Begehungen und Besichtigungen aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort des Unternehmens gemäß § 3 Z 10 LMSVG verbunden ist.
Schlagworte
Sonntag, Hinweg
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2022
Gesetzesnummer
20005023
Dokumentnummer
NOR40082401
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)