§ 2
— Pauschbeträge
(1) Die Pauschbeträge für Tätigkeiten gemäß § 1 betragen für
jedes Aufsichtsorgan und jede angefangene halbe Stunde
1. an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen zwischen 6.00 Uhr und
22.00 Uhr ............................................... 27 €
2. an Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr ............ 41 €
3. an Werktagen zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr und Sonn-
und Feiertagen .......................................... 54 €.
(2) Der Berechnung der Höhe von Verwaltungsabgaben ist, vorbehaltlich der Abs. 3 und 4, nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich allfälliger Begehungen und Besichtigungen aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort des Unternehmens gemäß § 3 Z 10 LMSVG verbunden ist.
(3) Bei Kontrolltätigkeiten im Sinne des § 1 Z 4 gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Höhe von Verwaltungsabgaben ein Betrag für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges in der Höhe von 50 €
hinzuzurechnen ist.
(4) Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden anstelle des Betrages gemäß Abs. 3 nur die tatsächlichen Fahrtauslagen vergütet.
Schlagworte
Sonntag, Hinweg
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2022
Gesetzesnummer
20005023
Dokumentnummer
NOR40092206
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