§ 2 LMSVG-AbV

Alte FassungIn Kraft seit 28.4.2011

Pauschbeträge

§ 2.

(1) Die Pauschbeträge für Tätigkeiten gemäß § 1 betragen für jedes Aufsichtsorgan gemäß § 24 LMSVG oder Organ gemäß § 47 Abs. 3 LMSVG und jede angefangene halbe Stunde

1. an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr .........

27 €

2. an Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr ...........................................................

41 €

3. an Werktagen zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr und Sonn- und Feiertagen ................

54 €.

  

(2) Der Berechnung der Höhe von Verwaltungsabgaben ist, vorbehaltlich der Abs. 3 und 4, nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich allfälliger Begehungen und Besichtigungen aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort des Unternehmens gemäß § 3 Z 10 LMSVG verbunden ist.

(3) Bei Kontrolltätigkeiten im Sinne des § 1 Z 1 und 4 gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Höhe von Verwaltungsabgaben ein Betrag für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges in der Höhe von 50 € hinzuzurechnen ist.

(4) Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden anstelle des Betrages gemäß Abs. 3 nur die tatsächlichen Fahrtauslagen vergütet.

Schlagworte

Sonntag, Hinweg

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2022

Gesetzesnummer

20005023

Dokumentnummer

NOR40128519

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