Statistische Einheiten, Erhebungsmasse
§ 2
(1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1. Unternehmen gemäß Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und
- 2. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 Körperschaftsteuergesetz),
die eine Tätigkeit gemäß Abteilung 50 bis 52, 55, 60 bis 64, 72 und 74 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
(2) Von der Tätigkeit gemäß Abs. 1 sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 GewO 1994 und die Reparaturen von Gebrauchsgütern der Gruppe 52.7 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 ausgenommen.
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