Statistische Einheiten, Erhebungsmasse
§ 2
(1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1. Unternehmen gemäß Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und
- 2. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 Körperschaftsteuergesetz),
die eine Tätigkeit gemäß Abteilung 50 bis 52, 55, 60 bis 64, 72 und 74 der nach § 4 Abs. 5 Bundesstatistikgesetz 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2003 oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
(2) Von der Tätigkeit gemäß Abs. 1 sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 GewO 1994, die Reparaturen von Gebrauchsgütern der Gruppe 52.7 der ÖNACE 2003 sowie die Managementtätigkeiten von Holdinggesellschaften der Klasse 74.15 der ÖNACE 2003 ausgenommen.
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