§ 2 Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

§ 2.

(1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Unternehmen gemäß Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und
  2. 2. Betriebe im Sinne des § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, die eine Tätigkeit gemäß den Abschnitten G, H, I, J, den Gruppen 70.2 und 81.2 sowie den Abteilungen 69, 71, 73, 74, 78 bis 80 und 82 der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten - ÖNACE 2008 oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.

(2) Von der Tätigkeit gemäß Abs. 1 sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 der Gewerbeordnung 1994 (GewO) und der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 der GewO 1994 ausgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20002684

Dokumentnummer

NOR40104106

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