§ 2 GSwV

Alte FassungIn Kraft seit 18.9.1991

Schwellenwerte für Grundwasserinhaltsstoffe

§ 2

(1) Für Grundwasserinhaltsstoffe werden mit Anlage A Schwellenwerte festgelegt; den in Anlage A genannten Grundwasserinhaltsstoffen kommt im Rahmen der Trinkwasserversorgung (Trinkwasservorsorge, Trinkwasserhygiene, Trinkwassertechnologie) allgemeine Bedeutung zu. Zum Nachweis dieser Grundwasserinhaltsstoffe und zur Bewertung in Bezug auf Schwellenwerte nach Anlage A sind die in Anlage B genannten oder diesen zumindest gleichwertige Methodenvorschriften heranzuziehen.

(2) Ein allfällig im Grundwasser bei Untersuchungen flächenhaft vorgefundener, in Anlage A nicht enthaltener Inhaltsstoff ist im Einzelfall zu bewerten. Dabei hat zu gelten, daß der Schwellenwert eines solchen Grundwasserinhaltsstoffes mit 60% des ihm zugehörigen Trinkwassergrenzwertes gemäß

  1. a) Trinkwasser-Nitratverordnung, BGBl. Nr. 557/1989
  2. b) Trinkwasser-Pestizidverordnung, BGBl. Nr. 448/1991 anzusetzen ist. Sofern das 0,6fache des Trinkwassergrenzwertes kleiner oder gleich 0,0001 mg/l ist, gilt 0,0001 mg/l als Schwellenwert. Liegt der Trinkwassergrenzwert unter 0,0001 mg/l, dann gilt er auch als Schwellenwert.

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