§ 2 GSwV

Alte FassungIn Kraft seit 02.8.1997

Schwellenwerte für Grundwasserinhaltsstoffe

§ 2

(1) Für Grundwasserinhaltsstoffe werden mit Anlage A Schwellenwerte festgelegt; den in Anlage A genannten Grundwasserinhaltsstoffen kommt im Rahmen der Trinkwasserversorgung (Trinkwasservorsorge, Trinkwasserhygiene, Trinkwassertechnologie) allgemeine Bedeutung zu. Zum Nachweis dieser Grundwasserinhaltsstoffe und zur Bewertung in Bezug auf Schwellenwerte nach Anlage A sind die in Anlage B genannten oder diesen zumindest gleichwertige Methodenvorschriften heranzuziehen.

(2) Ein allfällig im Grundwasser bei Untersuchungen flächenhaft vorgefundener, in Anlage A nicht genannter Inhaltsstoff gemäß der Trinkwasser-Pestizidverordnung, BGBl. Nr. 448/1991, ist im Einzelfall zu bewerten. Dabei hat zu gelten, daß der Schwellenwert eines solchen Grundwasserinhaltsstoffes mit 60% des ihm zugehörigen Trinkwassergrenzwertes gemäß der Trinkwasser-Pestizidverordnung, BGBl. Nr. 448/1991, anzusetzen ist. Sofern das 0,6fache des Trinkwassergrenzwertes kleiner oder gleich 0,0001 mg/l ist, gilt 0,0001 mg/l als Schwellenwert. Liegt der Trinkwassergrenzwert unter 0,0001 mg/l, dann gilt er auch als Schwellenwert.

(3) Die Schwellenwerte gemäß Abs. 1 und 2 für Grundwasserinhaltsstoffe dienen ausschließlich der Bezeichnung von Grundwassersanierungsgebieten und der Verfügung von Nutzungsbeschränkungen und Reinhaltemaßnahmen gemäß § 33f Abs. 2 und 3 WRG 1959. Sie sind nicht anzuwenden in einem Grundwassergebiet oder in einem Teilbereich eines Grundwassergebietes (§ 4 Abs. 3), bei welchem die Grundwasserbeschaffenheit ausschließlich

  1. 1. durch geogene oder sonstige nicht anthropogen verursachte Vorgänge oder
  2. 2. durch Einträge aus einem Oberflächengewässer

    derart beeinflußt wird, daß es zu Überschreitungen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 kommt.

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