Schwellenwerte für Grundwasserinhaltsstoffe
§ 2.
(1) Für Grundwasserinhaltsstoffe werden mit Anlage A Schwellenwerte festgelegt; den in Anlage A genannten Grundwasserinhaltsstoffen kommt im Rahmen der Trinkwasserversorgung (Trinkwasservorsorge, Trinkwasserhygiene, Trinkwassertechnologie) allgemeine Bedeutung zu. Zum Nachweis dieser Grundwasserinhaltsstoffe und zur Bewertung in Bezug auf Schwellenwerte nach Anlage A sind die in Anlage B genannten oder diesen zumindest gleichwertige Methodenvorschriften heranzuziehen.
(2) Ein allfällig im Grundwasser bei Untersuchungen flächenhaft vorgefundener, in Anlage A nicht genannter Inhaltsstoff gemäß der Trinkwasserverordnung - TWV, BGBl. II Nr. 304/2001, ist im Einzelfall zu bewerten. Dabei hat zu gelten, daß der Schwellenwert eines solchen Grundwasserinhaltsstoffes mit 60% des ihm zugehörigen Trinkwassergrenzwertes gemäß der Trinkwasserverordnung - TWV, BGBl. II Nr. 304/2001, anzusetzen ist. Sofern das 0,6fache des Trinkwassergrenzwertes kleiner oder gleich 0,0001 mg/l ist, gilt 0,0001 mg/l als Schwellenwert. Liegt der Trinkwassergrenzwert unter 0,0001 mg/l, dann gilt er auch als Schwellenwert.
(3) Die Schwellenwerte gemäß Abs. 1 und 2 für Grundwasserinhaltsstoffe dienen ausschließlich der Bezeichnung von Beobachtungsgebieten oder voraussichtlichen Maßnahmengebieten und der Bekanntgabe bzw. Anordnung von Maßnahmen gemäß § 33f Abs. 3, 4 und 6 WRG 1959. Sie sind nicht anzuwenden in einem Grundwassergebiet oder in einem Teilbereich eines Grundwassergebietes (§ 4 Abs. 3), bei welchem die Grundwasserbeschaffenheit ausschließlich
- 1. durch geogene oder sonstige nicht anthropogen verursachte Vorgänge oder
- 2. durch Einträge aus einem Oberflächengewässer
derart beeinflußt wird, daß es zu Überschreitungen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 kommt.
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