§ 2 GroßkreditmeldungsV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Großkreditmeldung

§ 2.

(1) Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Zweigstellen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 bis 6, die berechtigt sind, Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG zu betreiben, haben die Großkreditmeldung für Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 entsprechend des angewendeten Ansatzes zur Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses und unter gesonderter Anführung des gemäß § 22 BWG bestimmten Forderungswertes sowie der Höhe und der tatsächlichen Ausnützung eines eingeräumten Kreditrahmens und sonstigen Rahmens (§ 4) entsprechend der Anlage in folgende Positionen zu gliedern:

  1. 1. in der Bilanz auszuweisende Forderungen und Anteilsrechte und hievon
  1. a) Spezialfinanzierungen,
  2. b) Anteilsrechte,
  3. c) kurzfristige Interbankforderungen,
  4. d) revolvierend ausnützbare Kredite,
  5. e) Einmalkredite und Darlehen,
  6. f) durchlaufende Kredite (Treuhandkredite),
  7. g) Forderungen aus dem Leasinggeschäft und
  8. h) titrierte Forderungen;
  1. 2. Forderungen aus außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Anlage 1 zu § 22 BWG und hievon
  1. a) sonstige Haftungskredite,
  2. b) Promessen,
  3. c) Haftungskredite zugunsten eines anderen meldepflichtigen Instituts;
  1. 3. Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG;
  2. 4. Positionen des Handelsbuchs;
  3. 5. Risikoinformationen, einschließlich der diesbezüglichen internen Grundsätze und Regelungen, gegliedert nach
  1. a) überfälligen Forderungen,
  2. b) Einzelwertberichtigungen,
  3. c) Ratingsystem,
  4. d) Bonitätsklassen,
  5. e) Ausfallwahrscheinlichkeit,
  6. f) gewichteten Forderungsbeträgen gemäß § 22 Abs. 2 BWG,
  7. g) erwartetem Verlust und
  8. h) gewähltem Ansatz zur Berechnung der Eigenmittel für das Kreditrisiko.

(2) Bei der Meldung gemäß Abs. 1 sind folgende Positionen gesondert auszuweisen:

  1. 1. Nach den §§ 22g und 22h BWG anrechenbare Sicherheiten und hievon
  1. a) persönliche Sicherheiten, unter gesonderter Angabe von
  1. aa) öffentlichen Haftungen,
  2. bb) Haftungen durch ein anderes meldepflichtiges Institut,
  3. cc) Kreditderivaten, unter gesonderter Angabe von synthetischen Verbriefungen;
  1. b) Immobiliensicherheiten;
  2. c) sonstigen Sachsicherheiten;
  3. d) finanziellen Sicherheiten;
  1. 2. Im internen Risikomanagement berücksichtigte Sicherheiten.

(3) Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und Zweigstellen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 und 6, die nicht unter Abs. 1 fallen, sind von der Meldung gemäß Abs. 1 Z 1, ausgenommen lit. c bis h, 2, ausgenommen lit. a bis c, 3, 4, 5 lit. a und e bis h sowie Abs. 2 Z 1 befreit.

(4) Unternehmen der Vertragsversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 haben die Positionen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. e und h und Z 2 lit. b zu melden.

(5) Wurde die Meldeschwelle gemäß § 75 Abs. 1 BWG zum vorhergehenden Meldestichtag gemäß § 9 überschritten, zum darauf folgenden Meldestichtag jedoch für sämtliche Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 unterschritten, so ist für den zweitgenannten Meldestichtag einmalig eine Leermeldung zu erstatten.

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