Großkreditmeldung
§ 2.
(1) Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Zweigstellen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 bis 6, die berechtigt sind, Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG zu betreiben, haben die Großkreditmeldung für Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 entsprechend des angewendeten Ansatzes zur Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses und unter gesonderter Anführung des gemäß § 22 BWG bestimmten Forderungswertes sowie der Höhe und der tatsächlichen Ausnützung eines eingeräumten Kreditrahmens und sonstigen Rahmens (§ 4) entsprechend der Anlage in folgende Positionen zu gliedern:
- 1. in der Bilanz auszuweisende Forderungen und Anteilsrechte und hievon
- a) Spezialfinanzierungen,
- b) Anteilsrechte,
- c) kurzfristige Interbankforderungen,
- d) revolvierend ausnützbare Kredite,
- e) Einmalkredite und Darlehen,
- f) durchlaufende Kredite (Treuhandkredite),
- g) Forderungen aus dem Leasinggeschäft und
- h) titrierte Forderungen;
- a) sonstige Haftungskredite,
- b) Promessen,
- c) Haftungskredite zugunsten eines anderen meldepflichtigen Instituts;
- 3. Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG;
- 4. Positionen des Handelsbuchs;
- 5. Risikoinformationen, einschließlich der diesbezüglichen internen Grundsätze und Regelungen, gegliedert nach
- a) überfälligen Forderungen,
- b) Einzelwertberichtigungen,
- c) Ratingsystem,
- d) Bonitätsklassen,
- e) Ausfallwahrscheinlichkeit,
- f) gewichteten Forderungsbeträgen gemäß § 22 Abs. 2 BWG,
- g) erwartetem Verlust und
- h) gewähltem Ansatz zur Berechnung der Eigenmittel für das Kreditrisiko.
(2) Bei der Meldung gemäß Abs. 1 sind folgende Positionen gesondert auszuweisen:
- a) persönliche Sicherheiten, unter gesonderter Angabe von
- aa) öffentlichen Haftungen,
- bb) Haftungen durch ein anderes meldepflichtiges Institut,
- cc) Kreditderivaten, unter gesonderter Angabe von synthetischen Verbriefungen;
- b) Immobiliensicherheiten;
- c) sonstigen Sachsicherheiten;
- d) finanziellen Sicherheiten;
- 2. Im internen Risikomanagement berücksichtigte Sicherheiten.
(3) Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und Zweigstellen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 und 6, die nicht unter Abs. 1 fallen, sind von der Meldung gemäß Abs. 1 Z 1, ausgenommen lit. c bis h, 2, ausgenommen lit. a bis c, 3, 4, 5 lit. a und e bis h sowie Abs. 2 Z 1 befreit.
(4) Unternehmen der Vertragsversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 haben die Positionen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. e und h und Z 2 lit. b zu melden.
(5) Wurde die Meldeschwelle gemäß § 75 Abs. 1 BWG zum vorhergehenden Meldestichtag gemäß § 9 überschritten, zum darauf folgenden Meldestichtag jedoch für sämtliche Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 unterschritten, so ist für den zweitgenannten Meldestichtag einmalig eine Leermeldung zu erstatten.
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