§ 2 GroßkreditmeldungsV

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2014

Meldung an das zentrale Kreditregister

§ 2.

(1) Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Zweigstellen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 und 6, die berechtigt sind, Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG zu betreiben, haben die Meldung an das zentrale Kreditregister für Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 entsprechend denAnlagen 1A und 1B zu gliedern.

(2) Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und Zweigstellen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 und 6, die nicht unter Abs. 1 fallen, haben die Meldung an das zentrale Kreditregister für Schuldner und Schuldnergruppen gemäß § 6 entsprechend derAnlage 2A zu gliedern.

(3) Unternehmen der Vertragsversicherung und Zweigniederlassungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 haben die Meldung an das zentrale Kreditregister für Schuldner und Schuldnergruppen gemäß § 6 entsprechend derAnlage 3A zu gliedern.

(4) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 Abs. 5 BWG und die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a BWG haben die Meldung an das zentrale Kreditregister nach § 75 Abs. 1a BWG entsprechend derAnlage 4 zu gliedern.

(5) Wurde die Meldeschwelle gemäß § 75 Abs. 1 BWG zum vorhergehenden Meldestichtag gemäß § 9 überschritten, zum darauf folgenden Meldestichtag jedoch für sämtliche Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 unterschritten, so ist für den zweitgenannten Meldestichtag einmalig eine Leermeldung zu erstatten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 108/2014

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20005170

Dokumentnummer

NOR40162223

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