§ 2 GroßkreditmeldungsV

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2012

Großkreditmeldung

§ 2.

(1) Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Zweigstellen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 und 6, die berechtigt sind, Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG zu betreiben, haben die Großkreditmeldung für Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 entsprechend derAnlagen 1A und 1B zu gliedern.

(2) Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und Zweigstellen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 und 6, die nicht unter Abs. 1 fallen, haben die Großkreditmeldung für Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 entsprechend derAnlagen 2A und 2B zu gliedern.

(3) Unternehmen der Vertragsversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 haben die Großkreditmeldung für Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 entsprechend derAnlagen 3A und 3B zu gliedern.

(4) Übergeordnete Kreditinstitute und die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes haben die Großkreditmeldung nach § 75 Abs. 1a BWG entsprechend derAnlage 4 zu gliedern.

(5) Wurde die Meldeschwelle gemäß § 75 Abs. 1 BWG zum vorhergehenden Meldestichtag gemäß § 9 überschritten, zum darauf folgenden Meldestichtag jedoch für sämtliche Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 unterschritten, so ist für den zweitgenannten Meldestichtag einmalig eine Leermeldung zu erstatten.

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