Diplome
§ 2
(1) Diplome nach § 1 Abs. 1 Z 1 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG , die einzeln oder in ihrer Gesamtheit den Befähigungsnachweis darstellen, die das einzelstaatliche Recht für den Zugang zum reglementierten Beruf des klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen in dem jeweiligen Herkunftsstaat vorschreibt.
(2) Als Diplome gemäß Abs. 1 gelten Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise,
- 1. die in einem Mitgliedstaat von einer nach seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt werden, und
- 2. aus denen hervorgeht, daß der Diplominhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und
- 3. aus denen hervorgeht, daß der Diplominhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zum reglementierten Beruf des klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen oder dessen Ausübung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind,
wenn die durch das Diplom, das Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in der Gemeinschaft erworben worden ist, oder wenn der Diplominhaber eine dreijährige Berufserfahrung nachweisen kann, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis eines Drittlandes anerkannt hat.
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