§ 2 EWR-Psychologengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 03.7.2008

Gleichgestellte Qualifikationsnachweise aus einem Drittland

§ 2.

Einem Qualifikationsnachweis gemäß § 1 Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis für den Beruf des klinischen Psychologen oder des Gesundheitspsychologen (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber ein Staatsangehöriger eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eine gleichgestellte Person gemäß § 1 Abs. 2 ist und

  1. 1. in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des reglementierten Berufs des klinischen Psychologen oder des Gesundheitspsychologen berechtigt ist und
  2. 2. eine Bescheinigung des EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft darüber vorlegt, dass er drei Jahre den reglementierten Beruf des klinischen Psychologen oder des Gesundheitspsychologen im Hoheitsgebiet seines Staates rechtmäßig ausgeübt hat.

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