§ 2 EWR-Psychologengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2002

Diplome

§ 2

(1) Diplome nach § 1 Abs. 1 Z 1 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG und gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/6 vom 30. April 2002, BGBl. III Nr. 133/2002, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit den Befähigungsnachweis darstellen, den das einzelstaatliche Recht für den Zugang zum reglementierten Beruf des klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen in dem jeweiligen Herkunftsstaat vorschreibt.

(2) Als Diplome gemäß Abs. 1 gelten Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise,

  1. 1. die in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einer nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt werden, und
  2. 2. aus denen hervorgeht, dass der Diplominhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und
  3. 3. aus denen hervorgeht, dass der Diplominhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zum reglementierten Beruf des klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen oder dessen Ausübung in dieser Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erforderlich sind,

    wenn die durch das Diplom, das Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworben worden ist, oder wenn der Diplominhaber eine dreijährige Berufserfahrung nachweisen kann, die von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft bescheinigt wird, wenn diese ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis eines Drittlandes anerkannt haben.

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