§ 2 Erteilung von Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie

Alte FassungIn Kraft seit 16.12.2020

§ 2.

Soweit der Bedarf an Impfstoffen, Bedarfsmaterial, Schnelltests und Veklury (Remdesivir) im Inland gedeckt ist, dürfen nicht mehr benötigte Waren gemäß § 1 Abs. 1 vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz an ärmste Entwicklungsländer (Least Developed Countries – LDCs) und internationale Organisationen unentgeltlich übereignet oder an andere Staaten entgeltlich übereignet werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020

Gesetzesnummer

20011399

Dokumentnummer

NOR40228597

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