§ 2.
Soweit der Bedarf an Impfstoffen, Bedarfsmaterial, Schnelltests und Veklury (Remdesivir) im Inland gedeckt ist, dürfen nicht mehr benötigte Waren gemäß § 1 Abs. 1 vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz an ärmste Entwicklungsländer (Least Developed Countries – LDCs) und internationale Organisationen unentgeltlich übereignet oder an andere Staaten entgeltlich übereignet werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2020
Gesetzesnummer
20011399
Dokumentnummer
NOR40228597
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