§ 2 Erteilung von Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2021

§ 2.

(1) Soweit der Bedarf an einzelnen COVID‑19‑Impfstoffen im Inland gedeckt ist, dürfen diese nicht mehr benötigten Impfstoffe gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten entgeltlich an Staaten und internationale Organisationen übereignet werden. Die Übereignung kann auch unentgeltlich erfolgen, wenn es entwicklungs-, nachbarschafts- bzw. gesundheitspolitische Gründe nahelegen.

(2) Soweit der Bedarf im Inland gedeckt ist, dürfen

  1. 1. nicht mehr benötigte Waren gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 (Bedarfsmaterial zur Verabreichung der Impfstoffe, COVID19Schnelltests, FFP2Masken) von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie
  2. 2. nicht mehr benötigte COVID19Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten
  1. an andere Staaten und internationale Organisationen unentgeltlich übereignet oder an andere Staaten entgeltlich übereignet werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

20011399

Dokumentnummer

NOR40240278

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