§ 2.
(1) Soweit der Bedarf an einzelnen COVID‑19‑Impfstoffen im Inland gedeckt ist, dürfen diese nicht mehr benötigten Impfstoffe gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten entgeltlich an Staaten und internationale Organisationen übereignet werden. Die Übereignung kann auch unentgeltlich erfolgen, wenn es entwicklungs-, nachbarschafts- bzw. gesundheitspolitische Gründe nahelegen.
(2) Soweit der Bedarf im Inland gedeckt ist, dürfen
- 1. nicht mehr benötigte Waren gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 (Bedarfsmaterial zur Verabreichung der Impfstoffe, COVID19Schnelltests, FFP2Masken) von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie
- 2. nicht mehr benötigte COVID19Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten
- an andere Staaten und internationale Organisationen unentgeltlich übereignet oder an andere Staaten entgeltlich übereignet werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Gesetzesnummer
20011399
Dokumentnummer
NOR40240278
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