§ 2 Erteilung von Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie

Alte FassungIn Kraft seit 27.7.2021

§ 2.

(1) Soweit der Bedarf an einzelnen COVID‑19‑Impfstoffen im Inland gedeckt ist, dürfen diese nicht mehr benötigten Impfstoffe gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten entgeltlich an Staaten und internationale Organisationen übereignet werden. Die Übereignung kann auch unentgeltlich erfolgen, wenn es entwicklungs-, nachbarschafts- bzw. gesundheitspolitische Gründe nahelegen.

(2) Soweit der Bedarf an Bedarfsmaterial zur Verabreichung der Impfstoffe, Schnelltests, Veklury (Remdesivir), FFP2‑Masken und COVID‑19‑Arzneimittel im Inland gedeckt ist, dürfen nicht mehr benötigte Waren gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 6 vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz an andere Staaten und internationale Organisationen unentgeltlich übereignet oder an andere Staaten entgeltlich übereignet werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

20011399

Dokumentnummer

NOR40235987

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