§ 2 Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.2018

Zuständigkeit

§ 2.

Für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte, soweit sich diese auf die Marktordnungsmaßnahmen im Weinsektor gemäß § 1Abs. 2 beziehen, und dieser Verordnung ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) mit folgenden Ausnahmen zuständig:

  1. 1. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus ist zuständig für:
  1. a) die Festlegung des Nationalen Stützungsprogramms gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ,
  2. b) die Budgetverwaltung gemäß § 32 und
  3. c) die Berichtslegung gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) 2016/1150 .
  1. 2. Die Stelle, die gemäß den Weinbaugesetzen der Länder mit der Führung des Rebflächenverzeichnisses beauftragt ist (im Folgenden kurz: „katasterführende Stelle“) ist zuständig für:
  1. a) die Entgegennahme der Anträge betreffend die Maßnahmen im Bereich der Umstrukturierung und Umstellung gemäß dem 3. Abschnitt dieser Verordnung und
  2. b) für die Kontrolle der Durchführung der genehmigten Maßnahmen im Bereich der Umstrukturierung und Umstellung gemäß § 12 Abs. 3 und § 16 Abs. 3.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020

Gesetzesnummer

20010278

Dokumentnummer

NOR40205909

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