Zuständigkeit
§ 2.
Für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte, soweit sich diese auf die Marktordnungsmaßnahmen im Weinsektor gemäß § 1Abs. 2 beziehen, und dieser Verordnung ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) mit folgenden Ausnahmen zuständig:
- 1. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (im Folgenden kurz „BMLRT“) ist zuständig für:
- a) die Festlegung des Nationalen Stützungsprogramms gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ,
- b) die Budgetverwaltung gemäß § 32 und
- c) die Berichtslegung gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) 2016/1150 .
- 2. Die Stelle, die gemäß den Weinbaugesetzen der Länder mit der Führung des Rebflächenverzeichnisses beauftragt ist (im Folgenden kurz: „katasterführende Stelle“) ist zuständig für:
- a) die Entgegennahme der Anträge betreffend die Maßnahmen im Bereich der Umstrukturierung und Umstellung gemäß dem 3. Abschnitt dieser Verordnung und
- b) für die Kontrolle der Maßnahmen im Bereich der Umstrukturierung und Umstellung gemäß § 12 Abs. 3 und § 16 Abs. 3.
- 3. Die Bundeskellereiinspektion ist zuständig für die Kontrollen im Rahmen der Destillation von Wein im Krisenfall gemäß § 4a Abs. 3.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2022
Gesetzesnummer
20010278
Dokumentnummer
NOR40224628
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