Kundenbereiche
§ 2.
(1) Beim Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
(1a) Beim Betreten des Kundenbereichs von Apotheken ist zusätzlich eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(2) Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung der Mindestabstand von einem Meter zwischen Kunden und Dienstleister nicht eingehalten werden, ist dies nur zulässig, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(3) Abs. 1 ist sinngemäß auf geschlossene Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung anzuwenden.
(4) Abs. 1(Anm. 1) ist sinngemäß auf Märkte im Freien anzuwenden.
(5) Beim Betreten von Pflegeheimen, Krankenanstalten und Kuranstalten sowie beim Betreten von Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
(6) Abweichend von Abs. 1 gilt beim Betreten von Veranstaltungsorten in Betriebsstätten § 10 Abs. 6 bis 9 sinngemäß.
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Anm. 1: Z 7 der Novelle BGBl. II Nr. 266/2020 lautet: „In § 2 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „Z 1 bis 3“.“. Richtig wäre: „In § 2 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „Z 1 und 3“.“.
Schlagworte
Mundbereich, Gesundheitsleistung
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2020
Gesetzesnummer
20011162
Dokumentnummer
NOR40223830
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