§ 2 COVID-19-MV

Alte FassungIn Kraft seit 07.11.2020

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 456/2020

Kundenbereiche

§ 2.

(1) Beim Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

(1a) Beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.

(1b) Abs. 1 und 1a gelten auch in Verbindungsbauwerken von Betriebsstätten, die baulich verbunden sind (z. B. Einkaufszentren).

(1c) Abs. 1 und 1a gelten sinngemäß auch in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten.

(2) Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung der Mindestabstand von einem Meter zwischen Kunden und Dienstleister nicht eingehalten werden, ist dies nur zulässig, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

(3) Abs. 1 ist sinngemäß auf geschlossene Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung anzuwenden.

(4) Die Abs. 1 und 1a sind sinngemäß auf Märkte im Freien anzuwenden.

(5) Beim Betreten von Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, gelten für Besucher und für Mitarbeiter bei Besucherkontakt die Abs. 1 und 1a sinngemäß. Darüber hinaus hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.

(6) Abweichend von Abs. 1 gilt beim Betreten von Veranstaltungsorten in Betriebsstätten § 10 Abs. 6 bis 9 sinngemäß.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 456/2020

Schlagworte

Mundbereich, Gesundheitsleistung

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020

Gesetzesnummer

20011162

Dokumentnummer

NOR40227078

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