§ 2 COVID-19-MV

Alte FassungIn Kraft seit 30.5.2020

Kundenbereiche

§ 2.

(1) Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. 1. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
  2. 2. Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Dies gilt nicht im Freien.
  3. 3. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.

(2) Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung

  1. 1. der Mindestabstand von einem Meter zwischen Kunden und Dienstleister und/oder
  2. 2. vom Kunden das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,
  1. ist diese nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

(3) Abs. 1 Z 1 bis 3 ist sinngemäß auf geschlossene Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung anzuwenden. Die Verpflichtung zum Tragen eines den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht, während sich die Personen auf ihren Sitzplätzen oder gekennzeichneten Plätzen aufhalten.

(4) Abs. 1 Z 1 und 3 ist sinngemäß auf Märkte im Freien anzuwenden.

(5) Beim Betreten von Pflegeheimen, Krankenanstalten und Kuranstalten sowie beim Betreten von Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.

(6) Abweichend von Abs. 1 gilt beim Betreten von Veranstaltungsorten in Betriebsstätten § 10 Abs. 6 bis 9 sinngemäß.

Schlagworte

Mundbereich, Gesundheitsleistung

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2020

Gesetzesnummer

20011162

Dokumentnummer

NOR40223531

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