§ 2 COVID-19-GesG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

§ 2.

(1) Abweichend von § 104 Abs. 1 AktG muss die ordentliche Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Gesellschaft stattfinden.

(2) Abweichend von § 27a GenG muss die Generalversammlung einer Genossenschaft zur Beschlussfassung über die dort genannten Gegenstände innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Genossenschaft stattfinden.

(3) Abweichend von § 35 Abs. 1 Z 1 GmbHG muss in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Beschlussfassung über die dort genannten Gegenstände innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Gesellschaft stattfinden.

(3a) Abweichend von § 5 Abs. 2 erster Satz VerG kann eine Versammlung bis zum Jahresende 2021 verschoben werden. Eine davor ablaufende Funktionsperiode eines Vereinsorgans verlängert sich bis zu dieser Versammlung, sofern nicht früher dessen Abberufung oder eine Neubestellung erfolgt.

(Anm.: Abs. 3b mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)

(4) Soweit in Gesellschaftsverträgen (Satzungen, Statuten, Stiftungsurkunden) der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsformen Fristen oder Termine für bestimmte Versammlungen festgelegt sind, können diese auch zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2021 stattfinden.

(Anm.: Abs. 5 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

20011088

Dokumentnummer

NOR40229618

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