§ 2.
(1) Abweichend von § 104 Abs. 1 AktG muss die ordentliche Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Gesellschaft stattfinden.
(2) Abweichend von § 27a GenG muss die Generalversammlung einer Genossenschaft zur Beschlussfassung über die dort genannten Gegenstände innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Genossenschaft stattfinden.
(3) Abweichend von § 35 Abs. 1 Z 1 GmbHG muss in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Beschlussfassung über die dort genannten Gegenstände innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Gesellschaft stattfinden.
(3a) Abweichend von § 5 Abs. 2 erster Satz VerG kann eine Versammlung, an der mehr als 50 Personen teilnahmeberechtigt sind, bis zum Jahresende 2021 verschoben werden.
(4) Soweit in Gesellschaftsverträgen (Satzungen, Statuten, Stiftungsurkunden) der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsformen Fristen oder Termine für bestimmte Versammlungen festgelegt sind, können diese auch zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2020 stattfinden.
(5) Wenn aufgrund von COVID-19 die Durchführung von Aufsichtsratssitzungen bis zum 30. April 2020 nicht möglich ist, stellt dies keine Verletzung von § 94 Abs. 3 AktG, § 30i Abs. 3 GmbHG oder § 24d Abs. 3 GenG dar.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2020
Gesetzesnummer
20011088
Dokumentnummer
NOR40222999
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