§ 2.
(Anm.: Abs. 1 bis 3 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)
(3a) Abweichend von § 5 Abs. 2 erster Satz VerG kann eine Versammlung, an der mehr als 50 Personen teilnahmeberechtigt sind, bis zum Jahresende 2021 verschoben werden.
(Anm.: Abs. 4 und 5 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2020
Gesetzesnummer
20011088
Dokumentnummer
NOR40223001
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